Behandlungskosten und weitere Informationen

 

Das Honorar berechnet sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand der Behandlung. Vereinbart wird eine Vergütung in Höhe von 40,00 € je halber Stunde. Das unverbindliche Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) kommt nicht zur Anwendung. Bitte berücksichtigen Sie, dass Beratung und Befundaufnahme zeitintensiv sein kann und auch diese Zeit ist Behandlungszeit. Fertigarzneimittel wie Blutegel gebe ich zum Selbstkostenpreis weiter.

Heilpraktiker nehmen nicht am System der gesetzlichen Krankenversicherung teil, sie gehören zu den sog. „Freien Berufen“. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten deshalb grundsätzlich keine Erstattung der Behandlungskosten seitens ihrer Krankenkasse. 

Über etwaige Ausnahmen informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse vor Aufnahme der Behandlung.

Mitglieder privater Krankenversicherungen, privat zusatzversicherte und beihilfeberechtigte Patienten können einen Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung haben. Das Erstattungsverfahren führt der Patient gegenüber seiner Versicherung eigenverantwortlich durch. Die Erstattungen sind in der Regel auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses beschränkt, bei den Beihilfeberechtigten auf die Erstattungssätze der Beihilfe. Etwaige Differenzen zwischen Gebührenverzeichnis/Beihilfeerstattung und Heilpraktiker-Honorar trägt der Patienten.

Die Ergebnisse sämtlicher Erstattungsverfahren haben keinen Einfluss auf das vereinbarte Heilpraktiker-Honorar. Der Honoraranspruch des Heilpraktikers ist vom Patienten unabhängig von jeglicher Versicherungs- und/oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.

Es besteht kein Anspruch auf medizinisch-wissenschaftliche Diagnosen, Erstellung von Befundberichten oder ein sonstiges Tätigwerden in Zusammenhang mit Versicherungsleistungen.

Zu Fragen der möglichen Steuerminderung durch Behandlungskosten berät Sie Ihr Steuerberater.

Vereinbarte Termine müssen mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, ansonsten entstehen Ihnen die entsprechenden Kosten.

Eine Diagnose per Telefon, Fax oder Mail zu stellen ist berufsrechtlich untersagt.

Heilpraktiker dürfen keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

Die behandlungsrelevanten persönlichen Angaben und medizinischen Befunde des Patienten werden in einer Patientenkartei notiert.

Heilpraktiker sind aufgrund ihrer Erlaubnis nach dem Gesetz zur selbständigen umfassenden Ausübung der Heilkunde befugt (Heilpraktikergesetz).

Heilpraktiker besitzen eine eigenständige medizinische Handlungskompetenz, sie werden nicht durch Weisungen Dritter tätig.

Meine Berufszulassung ist die uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis. Die Rechtsgrundlage folgt aus § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes, wonach Inhaber einer Heilpraktiker-Erlaubnis die Heilkunde diagnostisch und therapeutisch grundsätzlich ohne Einschränkungen ausüben dürfen, sofern kein ausdrücklicher Arztvorbehalt bzw. weitere gesetzliche Vorschriften (z.B. IfSG) existieren.

Heilpraktiker sind der Naturheilkunde verpflichtet, Vieles entspricht der so genannten Erfahrungsheilkunde. Behandlungsgegenstand ist eine heilpraktikertypische heilkundliche Behandlung. Heilpraktikerbehandlungen umfassen unter anderem auch wissenschaftlich / schulmedizinisch nicht anerkannte, z.T. umstrittene - naturheilkundliche - Heilverfahren. 

 

 

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